Die Benutzung von öffentlichen Straßen nach § 8 Abs. 10 Fernstraßengesetz (FStrG) sowie § 23 Abs. 1 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) durch Leitungen der öffentlichen Ver- und Entsorgung sowohl bei kreuzend wie auch bei längs in der Straße geführten (längs verlegten) Leitungen ist ......
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